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DBA-Recht und Gemeinschaftsrecht
Der , Renneberg, ausgesprochen, dass ein nach Belgien verzogener niederländischer Staatsangehöriger, der aber weiterhin in den Niederlanden tätig ist und nach dem DBA zwischen Belgien und den Niederlanden auch weiterhin in den Niederlanden besteuert wird, gegenüber einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden darf. Das ist an sich nicht spektakulär. Die Diskriminierung bestand im konkreten Fall aber darin, dass Herr Renneberg, anders als in den Niederlanden ansässige Personen, die Kosten für die Finanzierung seiner Wohnung nicht von der niederländischen Steuerbelastung absetzen konnte. Weber (Highlights & Insights on European Taxation 2008/2, 20 ff.) kritisiert an der Entscheidung des EuGH, dass dieser damit seine Kompetenzen überschritten habe. Nach Ansicht Webers handelt es sich um eine Materie, die abschließend im DBA zwischen Belgien und den Niederlanden geregelt wird.