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EuGH: Vorsteuerabzugsrecht bei wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
In seinem Urteil vom , Rs. C-437/06, Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, in welchem Umfang Vorsteuern von einem Steuerpflichtigen abgezogen werden können, der zugleich einer wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. 6. MwSt-RL nachgeht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:
Securenta betrieb in dem das Ausgangsverfahren betreffenden Jahr 1994 den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie, indem sie sich durch die Ausgabe von Aktien und atypisch stillen Beteiligungen an die Öffentlichkeit wandte. Dabei nahm sie in der Art einer Publikumsgesellschaft eine Vielzahl stiller Gesellschafter auf. Die auf diese Weise Beteiligten wendeten Securenta Kapital zu, das diese dann anlegte.
Im Jahr 1994 erzielte Securenta steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 2.959.800 DM. Der Gesamtumsatz von Securenta belief sich auf 6.480.006 DM. Hierin enthalten waren Dividenden in Höhe von 226.642 DM und Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren in Hö...