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Vergabe von Architektenplanungsarbeiten nach Tschechien
(BMF) – Erteilt eine österreichische Planungs-GmbH, die den Generalplanungsauftrag für eine (zwölf Monate nicht übersteigende) Errichtung eines Geschäftsgebäudes in Tschechien übernommen hat, einem tschechischen Architekten, der über keine inländische Betriebsstätte verfügt, den Auftrag, einen Teil dieser Planungstätigkeit zu übernehmen, so steht Österreich gemäß Art. 7 DBA Tschechien an diesen Einkünften des tschechischen Architekten kein Besteuerungsrecht zu. Die Architektenhonorare können daher abzugsteuerfrei ausgezahlt werden. Die gilt auch dann, wenn der Planungssubauftrag nicht an eine Einzelperson, sondern an eine Architekten-Kapitalgesellschaft ergehen sollte. (EAS 3027 v. )