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SWI 2, Februar 2009, Seite 68

Beteiligungseinbringung in hybride Ost-Personengesellschaften

(BMF) – Beabsichtigen die Gesellschafter einer österreichischen GmbH ihre im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligungen in eine operativ tätige slowakische (oder bulgarische) Kommanditgesellschaft einzubringen, wird zu bedenken sein, dass dieser Einbringung die angestrebte steuerliche Wirkung nur dann zuteilwerden kann, wenn diese Beteiligungen hierdurch in das steuerliche Betriebsvermögen der slowakischen/bulgarischen Personengesellschaftsbetriebsstätten eingehen und daher diesen Betriebsstätten zuzurechnen sind.

Nach international akkordierten Prinzipien (AOA; Authorized OECD Approach; Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments; siehe OECD-Homepage: www.oecd.org -> „by department“ -> Centre for Tax Policy and Administration) gilt der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte (hier: Personengesellschaftsbetriebsstätte) nur zugerechnet werden können, wenn diese „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist; das rechtliche Eigentum ist nicht entscheidend (AOA Part I, 107). Bloße buchmäßige Erfassung ist daher nicht ausreichend (AOA Part I, 111); vielmehr müssten von Unternehmensmitarbeitern der Betriebsstätte wesentliche Funktionen („significant people functio...

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