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SWI 2, Februar 2009, Seite 65

Raumplanungsvergabe an eine Bahamas-Gesellschaft mit Planungsbüro in Moskau

(BMF) – Vergibt eine österreichisch Bauträger-GmbH im Rahmen einer österreichischen Hotelerrichtung den Auftrag zur Innenraumplanung (Innenarchitektur) an eine nicht nahestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas, wobei die Planungsarbeit in den Moskauer Büros dieser Gesellschaft ausgeführt wird, dann ist – sofern keine Einkünftezurechnung an russische Innenarchitekten stattzufinden hat – das DBA Russland nicht anwendbar. Sind daher die Planungshonorare der auf den Bahamas ansässigen Gesellschaft zuzurechnen, dann ist zu prüfen, ob die Zahlungen einem Steuerabzug nach § 99 EStG zu unterziehen sind. Bei Zugrundelegung der in EAS 3004 angestellten Überlegungen wird die Frage zu verneinen sein. Denn auch bei Anwendung des nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zulässigen „Architektendurchgriffs“ auf die (vermutlich) russischen Innenarchitekten wird wegen der Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit keines der in § 98 EStG normierten Anknüpfungskriterien für den Eintritt der beschränkten Steuerpflicht vorliegen. (EAS 3036 v. )

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