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SWI 8, August 2008, Seite 338

Inländische KG-Betriebsstättenverluste einer italienischen Kapitalgesellschaft

Das Diskriminierungsverbot des DBA Italien, das im Rahmen seines Anwendungsbereichs im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein Risiko einer Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische Betriebsstätte unter gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen das Recht des Verlustvortrag s in Anspruch nehmen kann (EAS 2345); und zwar auch dann, wenn es sich bei dieser Betriebsstätte um eine solche einer inländischen Tochter-KG einer italienischen AG handelt.

Unter der gleichen Bedingung (keine Verlustdoppelverwertung) können daher bei einem Verkauf der laufend Verluste bringenden Beteiligung die aufgelaufenen Verluste nach Maßgabe des § 18 EStG im Verlustvortragsweg mit einem erzielten Veräußerungsgewinn verrechnet werden. Kann daher belegt werden, dass nach italienischem Recht Verluste, die ein Kommanditist einer KG erleidet, nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage steuerlich verwertet werden, und kann tatsächlich nachgewiesen wer...

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