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SWI 1, Jänner 2008, Seite 11

Einstufung des „planenden Baumeisters“ im DBA-Liechtenstein

In einem im Jahr 2001 mit Liechtenstein geführten Verständigungsverfahren wurde offenkundig, dass Liechtenstein – so wie auch die Schweiz, aber entgegen der seinerzeitigen OECD-Auslegung – Art. 3 Abs. 2 des DBA nicht dynamisch, sondern statisch auslegt. Der in dieser Abkommensbestimmung vorgesehene Rückgriff auf nationales Recht gilt daher nur in Bezug auf jene Rechtslage, die im Zeitpunkt des Abkommensabschlusses () bestanden hat. Dieses Verständigungsverfahren hat dazu geführt, dass Gesellschafter-Dienstnehmer nicht mehr unter Art. 14 DBA-Liechtenstein fielen und in Österreich steuerfrei zu stellen waren, sondern dass sie – so wie im Zeitpunkt des DBA-Abschlusses – der Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen waren und daher der österreichischen Steuerpflicht unterlagen (siehe auch VO BGBl. II Nr. 215/2001).

Das Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens zeitigt auch Rückwirkungen auf die Einstufung eines „planenden Baumeisters“. Nach der Verwaltungspraxis im Jahr 1969 wurde der „planende Baumeister“ noch als Gewerbetreibender eingestuft. Wie aus Rz. 5214 EStR ersichtlich ist, hat erst ein Erkenntnis des VwGH im Jahr 1978 einen Beurteilungswandel bewirkt, der es ang...

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