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Atypischer Arbeitskräftegestellungsvertrag
Entsendet eine ungarische Konzerngesellschaft einen Mitarbeiter für zwei Jahre zu einer österreichischen Konzerngesellschaft und wird zwischen den beiden Gesellschaften ein „Intercompany Agreement“ abgeschlossen, in dem die ungarische Gesellschaft zwar als Dienstgeber des Mitarbeiters bezeichnet wird, dem zufolge aber ein Lohnsplitting zwischen den beiden Gesellschaften stattfinden soll, dann stellt dies ein atypisches Element für einen Arbeitsgestellungsvertrag dar. Denn nach Rz. 923 LStR findet im Fall eines Arbeitsgestellungsvertrags die (gesamte) Entlohnung durch den Arbeitskräftegesteller statt.
Es bedarf daher einer genaueren Sachverhaltsanalyse, ob im gegenständlichen Fall die Verhältnisse nicht so zu werten sind, dass die österreichische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber zu sehen ist, weil der ungarische Mitarbeiter dieser österreichischen Gesellschaft seine „Arbeitskraft schuldet“ (§ 47 Abs. 2 EStG). Die vertieften Sachverhaltsuntersuchungen können aber nicht in dem auf die Beantwortung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst angestellt werden und sind dem zuständigen Finanzamt vorzubehalten. Sollte die österreichische Gesellschaft als Arbeitgeber zu werten sein, dann würde ...