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Österreichisches Fotomodell
(BMF) – Ein international tätiges männliches Modell, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und Einkünfte aus diversen Fotoshootings und auch aus der Überlassung der Verwertungsrechte daran vereinnahmt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Rz. 5417 EStR), die kraft unbeschränkter Steuerpflicht der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegen.
Werden derartige Einkünfte in Ländern erzielt, mit denen DBA abgeschlossen sind, so stehen an den Einkünften aus den Aktivleistungen (Teilnahme an den Fotoshootings) den ausländischen Staaten keine Besteuerungsrechte zu, wenn dem österreichischen Fotomodell dort keine dauerhafte Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte) zur Nutzung überlassen ist und wenn die Fotoaufnahmen nicht im Rahmen einer Unterhaltungsdarbietung stattfinden.
Auch die Abgeltung der Überlassung der Verwertungsrechte (Passivleistung) löst keine ausländischen Besteuerungsrechte aus, und zwar selbst dann nicht, wenn in dem betreffenden Abkommen für Lizenzgebühren eine Quellenbesteuerung vorgesehen sein sollte. Denn die Überlassung von Persönlichkeitsrechten ist regelmäßig nicht in der Abkommensdefinition der „Lizenzgebühren“ miterfasst.
Im Verhältnis zu Deutschland enthält allerdings ...