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SWI 2, Februar 2007, Seite 98

VwGH zum Abzug von Betriebsstättenverlusten eines beschränkt Steuerpflichtigen (DBA mit Anrechnungsmethode; Betriebsstättendiskriminierungsverbot)

  • Im Ergebnis darf keine mehrfache Verlustverwertung eintreten

  • Ansässigkeitsstaat: Im Entstehungsjahr Verlustabzug; im nachfolgenden Gewinnjahr Versteuerung des ungekürzten Betriebsstättengewinns mit Anrechnung bloß des Steuerbetrages, der auf den um einen Verlustabzug gekürzten Betriebsstättengewinn entfällt

  • Betriebsstättenstaat (Ö): Verlustabzug (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG) nur, wenn das oben beschriebene Vorgehen im Ansässigkeitsstaat sichergestellt ist

Eine Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht ist in Österreich mit ihrer Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 1999 erzielt sie hier einen Verlust in Höhe von 758.009 Schilling. In der Körperschaftsteuererklärung 2000 erklärt sie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3,1 Mio. Schilling und beantragt hinsichtlich des im Jahre 1999 erzielten Verlustes den Verlustabzug i. S. d. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG. Über Ersuchen des Finanzamtes, ob der in der österreichischen Betriebsstätte im Jahr 1999 entstandene Verlust im Ansässigkeitsstaat (Niederlande) verwertet worden sei, legt die Kapitalgesellschaft ein Schreiben einer niederländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. Demnach sei der österreichische Betriebsstättenverlust bei Berechnung des in den Niede...

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