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Nachsicht bei internationaler Doppelbesteuerung
LENIENCY IN INTERNATIONAL DOUBLE TAXATION
In practice there are often problems that arise due to the fact that following a mutual agreement procedure, the solution cannot be implemented because domestic law does not provide for the necessary procedural measures. For this reason the Ministry has issued a decree which allows for leniency on the basis of equity in such cases. Christoph Ritz deals with this decree and comes to the conclusion that serious doubts are to be expressed in this connection.
I. Unbilligkeit der Einhebung als Voraussetzung für eine Nachsicht
Die Nachsicht setzt u. a. eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe voraus. Eine (sachliche) Unbilligkeit liegt i. d. R. bei einer Doppelbesteuerung vor. Die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 regelt u. a., dass eine solche Unbilligkeit bei einer internationalen Doppelbesteuerung, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht, vorliegt.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
§ 236 Abs. 1 BAO findet auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung (§ 236 Abs. 2 BAO)...