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Technisches Zeichenbüro in Liechtenstein
Für die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 7 DBA-FL fallenden Unternehmenstätigkeiten und jenen, die unter Artikel 14 fallen, sind auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 DBA auf österreichischer Seite die Abgrenzungskriterien zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgebend. Da ein Büro für technisches Zeichnen dem gewerblichen Bereich zugeordnet wird (Rz. 5215 EStR), ist auf die daraus erzielten Einkünfte Artikel 7 des Abkommens und demzufolge nicht das Befreiungs-, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anzuwenden. Der Umstand, dass die Auftraggeber des Zeichenbüros unter Artikel 14 fallende freiberuflich tätige Ziviltechniker sind, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. (EAS 2688 v. )