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SWI 10, Oktober 2005, Seite 458

Unmittelbarkeitserfordernis des § 94a EStG

Gemäß § 94a EStG kann eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften des EU-Raumes nur dann unterbleiben, wenn diese Kapitalgesellschaften unmittelbar an der ausschüttenden österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nach der bisherigen Verwaltungspraxis nicht gegeben, wenn die Beteiligung im Wege einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) gehalten wird.

Das Unmittelbarkeitserfordernis ist mit der Novellierung des § 10 Abs. 2 KStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 für die nach Österreich einfließenden Gewinnausschüttungen beseitigt worden, nicht hingegen für die aus Österreich abfließenden Gewinnausschüttungen (§ 94a EStG). Daher muss im Grunde die bisherige Auslegung weiter aufrechterhalten werden, dass nicht nur eine Beteiligungshaltung im Wege einer Tochtergesellschaft, sondern auch im Wege einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als mittelbare Beteiligungshaltung einzustufen ist.

Diese Gesetzesauslegung hat allerdings in Bezug auf Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, unter Beachtung der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes zu erfolgen. In der Mutter-Tochterrichtlinie wird als Vorau...

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