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SWI 6, Juni 2005, Seite 293

EuGH: Verzicht auf Vorsteuerberichtigung bei Ärzten ist eine staatliche Beihilfe

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-172/03 Heiser hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die aufgrund des Art. XIV Z 3 des BG BGBl. Nr. 21/1995 i. d. F. BGBl. Nr. 756/1996 entfallene, anlässlich des Übergangs zur unechten Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG für ärztliche Leistungen zum jedoch grundsätzlich erforderliche Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 12 Abs. 10 UStG eine Beihilfe i. S. d. Art. 92 EGV (jetzt Art. 87 EG) darstellt.

Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Heiser, einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, und dem Finanzamt Innsbruck. Wegen des Übertritts in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG machte Herr Heiser in der Umsatzsteuererklärung 1997 eine umsatzsteuerliche Entlastung von etwa 3,5 Mio. ATS für lang andauernde kieferorthopädische Behandlungen geltend, die 1991 begonnen hatten und am noch nicht abgeschlossen waren. Dabei handelte es sich um Behandlungen, für die er Anzahlungen erhalten hatte und die er im Umfang dieser Anzahlungen der Umsatzsteuer unterzogen hatte. Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass bei lang andauernden kieferorthopädischen Behandlungen von einer in etwa jahresweisen Leistungserbringung auszugehen sei. Bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheids...

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