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VwGH zur Familienbeihilfe: "ständiger Aufenthalt", "gewöhnlicher Aufenthalt", "Mittelpunkt der Lebensinteressen" (hier: Ägypten)
• "Ständiger Aufenthalt i. S. d. § 5 FLAG" entspricht dem "gewöhnlichen Aufenthalt" i. S. d. § 26 BAO und stellt nicht auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ab.
• Der ständige Aufenthalt eines Kindes in Ägypten wird durch das Verbringen der Ferien in Österreich nicht unterbrochen.
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für zwei Kinder (Sara, geboren 1989 und Hatem, geboren 1991) für die Zeit von bis im Gesamtbetrag von 182.300 S. Unbestritten ist, dass sich die beiden minderjährigen Kinder ab September 1994 bis zum Ende des Schuljahres 1998/1999 in Ägypten aufhielten und dort die Schule (bzw. vorher den Kindergarten) besuchten. Nach ihren Ferienaufenthalten in Österreich kehrten sie jeweils nach Ägypten zurück.
Der VwGH führt aus: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt ...