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EuGH: Beihilfe für Trockenfuttererzeugnisse nicht mehrwertsteuerpflichtig
In seinen Urteilen vom (Rs. C-144/02 Kommission/Deutschland; Rs. C-463/02 Kommission/Schweden; Rs. C-381/01 Kommission/Italien; Rs. C-495/01 Kommission/ Finnland) hatte sich der EuGH mit von der Kommission eingebrachten Vertragsverletzungsklagen nach Art. 226 EG zu beschäftigen. Die Kommission war der Ansicht, dass die genannten Mitgliedstaaten dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 11 der 6. MwSt-RL verstoßen, indem sie auf die Beihilfe für Trockenfuttererzeugung keine Mehrwertsteuer erheben.
S. 574Diesen Vertragsverletzungsverfahren lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: Art. 3 der VO 603/95 der Gemeinschaft sieht vor, dass für künstlich getrocknetes Futter eine Beihilfe i. H. v. EUR 68,83/t sowie für sonnengetrocknetes Futter i. H. v. EUR 38,64/t gewährt wird. Art. 9 lit. c der Trockenfutterbeihilfen-VO bestimmt, dass die Beihilfe nur den Verarbeitungsunternehmen gewährt wird. Schuldet das Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Werkvertrages lediglich die Verarbeitung (Trocknung) des von den Erzeugern gelieferten Futters, so sind die Verarbeitungsunternehmen verpflichtet, dem Erzeuger des Futters die Beihilfe nach Art. 3 zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Werkverträge verar...