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SWI 4, April 2004, Seite 163

Kreditzinsen an eine italienische Bank mit inländischer Anlagenbesicherung

Eine italienische Bank, die im Rahmen der Vergabe eines multilateralen Konsortialkredites von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Zinsen bezieht, unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG nur dann der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn die der Zinsenzahlung zugrunde liegende Kapitalforderung „durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, ..." unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.

Nach Auffassung des BM für Finanzen ist damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besicherung einer Kapitalforderung durch inländisches „unbewegliches Vermögen" die für den Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht maßgebende territoriale Verknüpfung mit dem Inland herstellt. Zum unbeweglichen Vermögen zählen der nackte Grund und Boden und die mit ihm fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und Eigentumswohnungen, aber auch Superädifikate (Doralt, Einkommensteuergesetz Tz. 21, 22 zu § 28 EStG und Tz. 41 zu § 30 EStG). Der unterschiedlichen Wortwahl („Grundbesitz" in § 98 EStG, „unbewegliches Vermögen" in § 28 EStG und „Grundstücke" in § 30 EStG) kommt hierbei keine zu einer anders lautenden Auffassung führende Relevanz zu.

Dem Umstand, dass Superädifikate im bürgerlichen Re...

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