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EuGH: Besteuerung von EG-Beamten und Arbeitnehmerfreizügigkeit
In seinem Urteil vom Rs. C-209/01 Theodor Schilling hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Versagung der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für eine Haushaltsgehilfin von EG-Beamten als Sonderausgabe gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt, wenn gleichartige Ausgaben im Inland zum Sonderausgabenabzug berechtigen.
Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: In den Jahren 1991 und 1992 waren die Eheleute Schilling als EG-Beamte in Luxemburg tätig. In diesem Mitgliedstaat hatten sie ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt, wo auch ihre drei 1982, 1983 und 1986 geborenen Kinder lebten. In Deutschland, dem Herkunftsmitgliedstaat der Eheleute, erzielte Herr Schilling Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie im Veranlagungszeitraum 1992 in geringem Umfang aus selbständiger Arbeit. Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG (im Folgenden kurz „Protokoll") werden EG-Beamte so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet. Entsprechend dieser Regelung war Herr Schilling mit seinen übrigen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. ...