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SWI 8, August 2003, Seite 381

EuGH: Besonderer Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-234/01 Arnoud Gerritse hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob der im deutschen Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen vorgesehene besondere Steuerabzug bei Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen mit der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Arnoud Gerritse ist ein in den Niederlanden wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger. Er erhielt bei einem Auftritt als Schlagzeuger im Jahr 1996 bei einem Radiosender in Berlin 6.007,55 DM. I. Z. m. diesem Auftritt sind Betriebsausgaben i. H. v. 968,- DM angefallen. Im gleichen Jahr hatte Arnoud Gerritse außerdem Einkünfte i. H. v. insgesamt brutto 55.000,- DM in seinem Wohnsitzstaat und in Belgien. Entsprechend der Bestimmung des § 50 a dEStG und den Bestimmungen des DBA Deutschland-Niederlande wurde vom Bruttohonorar i. H. v. 6.007,55 DM eine pauschale Einkommensteuer i. H. v. 25 % abgezogen. Der Abzug von Betriebsausgaben ist bei Anwendung des pauschalen Steuerabzuges nach deutschem Einkommensteuerrecht nicht zulässig. Herr Gerritse stellte in weiterer Folge den Antrag auf Veranlagung seiner in Deutschland bez...

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