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SWI 10, Oktober 2002, Seite 497

EuGH: Ärztliche Leistungen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers steuerbefreit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Am urteilte der EuGH in der Rs. C-141/00 Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH über Fragen des deutschen BFH, im Zusammenhang mit der Befreiung von Pflegeleistungen, wenn diese von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Die Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH (i. w. F. Kügler GmbH) und dem deutschen Finanzamt über die Erhebung von Mehrwertsteuer auf von der Klägerin in den Jahren 1988 bis 1990 erbrachte ambulante Pflegeleistungen zu einem ermäßigten Satz, die nach Ansicht der Kügler GmbH von der Mehrwertsteuer zu befreien gewesen wären. Nach ihrer Satzung verfolgte die Kügler GmbHS. 498ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Unterstützung von Personen, die wegen ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfsbedürftig waren. Der Satzungszweck der Klägerin sollte insbesondere durch Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden. Das Finanzamt bescheinigte der Kügler GmbH die Verfolgung mildtätiger Zwecke. Doch setzte das Finanzamt die von der Kügler GmbH für die Jahre 1988 bis 1990 geschuldete Umsatzsteuer aufgrund geschätzt...

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