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SWI 8, August 2002, Seite 390

Verletzung der Empfängerbenennungspflicht und Amtshilfeteilerfolg

(BMF) - Wurde in einem potenziellen Steueroasenfall vom Finanzamt gemäß § 162 BAO der Auftrag erteilt, den Empfänger von Provisionszahlungen zu benennen, und weigert sich der Abgabepflichtige, diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche Abzugsfähigkeit.

Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass die bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen oder überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind ().

Kommt nun unter solchen Gegebenheiten auf Grund eines internationalen Amtshilfeverfahrens mit einem dritten Staat hervor, dass ein Teil der Provisionszahlungen über die Briefkastengesellschaft an in diesem Drittstaat ansässige Personen geflossen ist, dann hebt dies aus der Sicht des reinen Wortlautes des § 162 BAO das in dieser Gesetzesbestimmung verankerte Abzugsverbot nicht auf. Allerdings erscheint die Sichtweise vertretbar, dass es sich im Fall von Provisionszahlungen, die durch eine ausländische Durchlaufgesellschaft an vers...

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