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Inländische Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens
EAS 1866 und 1884 befassten sich mit Fällen, in denen deutsche Unternehmen Produkte in Österreich vertrieben, wobei Außendienstmitarbeiter in einer Art und Weise zum Einsatz kamen, die für das deutsche Unternehmen eine inländische „Betriebstätte" begründen könnte.
Es kann sein, dass dieser Einsatz der Mitarbeiter eindeutig als Unterhalten einer inländischen Vertreterbetriebstätte zu werten ist. Es wäre dies dann der Fall, wenn man bei diesen Mitarbeitern die Produkte kaufen kann, ohne dass der Käufer genötigt ist, mit dem deutschen Unternehmen noch weitere für den Produkterwerb wesentliche Umstände auszuhandeln (= Einsatz eines „Bestellvertreters"). Der Einsatz von Außendienstmitarbeitern kann aber auch in einer Art und Weise erfolgen, dass die Sachverhaltsgegebenheiten auch eine Würdigung zuließen, dass keine inländische Vertreterbetriebstätte vorliegt (siehe hierzu insbesondere die Aktivitätsdarstellung des Außen-dienstmitarbeiters in EAS 1884).
In EAS 1866 und 1884 findet sich in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aussage: „In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung der Bestand einer österreichisch...