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SWI 4, April 2002, Seite 171

"Unmittelbarkeit" im internationalen Schachtelprivileg (§ 10 Abs. 2 KStG) undbei der KESt-Befreiung gemäß § 94 a EStG

„DIRECT OWNERSHIP" IN CONNECTION WITH INTERNATIONAL INTERCOMPANY HOLDINGS AND WITH THE EXEMPTION FROM TAX ON INVESTMENT INCOME

Hans Blasina

Section 94 a of the Income Tax Law provides for exemption from withholding of investment income provided that a foreign company has had a „direct" holding of at least 25% of a domestic company for two years. Thus this regulation is in line with international intercompany privilege of Section 10 para. 2 of the Corporate Tax Law. Hans Blasina examines the significance the expression „direct" assumes in this connection.

I. Auslegung des § 94 a anhand des innerstaatlichen Rechts

§ 94 a EStG sieht eine Befreiung vom KESt-Abzug vor, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft an einer inländischen zu mindestens einem Viertel zwei Jahre hindurch unmittelbar beteiligt ist. Die Regelung folgt somit dem internationalen Schachtelprivileg des § 10 Abs. 2 KStG, der zur Behandlung dieses Themas als Interpretationsgrundlage herangezogen werden kann und für den die hier angestellten Überlegungen in gleicher Weise zutreffen.

Die Fragestellung lautet, wie die Worte „unmittelbar beteiligt" zu verstehen sind und ob sie vor allem die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft gestatten.

Für die Deutung des Wortes „unmittelbar" in § 94 a gibt es zwei Möglichkeiten:

- Materiellrechtliche: Die Personengesellschaft ist transparent, ihre...

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