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Betriebsstättengewinnermittlung nach "dealing at arm´s length"
DETERMINATION OF PROFITS OF PERMANENT ESTABLISHMENTS ACCORDING TO THE CONCEPT OF "DEALING AT ARM'S LENGTH"
Article 7 Para 2 of the OECD Model Treaty provides for the "dealing at arm's length" concept in determinating profits of permanent establishments. Franz Wassermeyer deals with the content of this stipulation and presents the interaction of domestic law and treaty law. He pays special attention to which conclusions can be drawn from these provisions on the basis of the effects of the double taxation treaty.
I. Einführung
Bekanntlich schreibt Art. 7 Abs. 2 OECD-MA abkommensrechtlich gesehen die Geltung des „Dealing-at-arm's-length"-Grundsatzes auch für den Bereich der Betriebsstättengewinnermittlung vor. Dies ist als Faktum unbedenklich, jedoch aus rechtssystematischen Gründen zumindest bemerkenswert. Zum einen ist die Einkünfteermittlung insgesamt dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Anwendestaates vorbehalten. Dies zwingt die DBA zwar nicht, sich jeder Aussage zu Gewinnermittlungsfragen zu enthalten. Solche Aussagen sind aber zumindest dann bedenklich, wenn sie im klaren Widerspruch zu den nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten geltenden Gewinnermittlungsprinzipien stehen. Dies gilt auch für die Anwendung des „Dealing-at-arm's-length"-Grundsatzes innerhalb der Betri...