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Kurzfristige Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat im Verhältnis zwischen Zweigniederlassung und Stammhaus
(BMF) – Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als 183 Tagen auf Grundlage von Art 15 Abs 1 DBA Deutschland das deutsche Besteuerungsrecht aus, da mit dem deutschen Stammhaus bereits ein „Arbeitgeber“ iSd Art 15 Abs 2 lit b des Abkommens in Deutschland vorliegt. Ein „Arbeitgeber“ kann nämlich immer nur eine (natürliche oder juristische) „Person“ (Art 3 Abs 1 lit d DBA Deutschland) sein; der inländischen Zweigniederlassung der deutschen AG kann diese Eigenschaft aber nicht zukommen (vgl EAS 102; EAS 817; EAS 1258; EAS 1838; EAS 1851; vgl auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 15 Rz 69). Reisen umgekehrt in Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen AG tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so ist – mangels Überschreitens der 183-Tage-Grenze und mangels eines österreichischen Arbeitgebers – für Zwecke eines österreichischen Be...