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SWI 9, September 2009, Seite 389

Liechtensteinische Personalgestellung

Errichtet ein Grazer Unternehmen in einem deutschen Lagerhaus eine computerunterstützte Regaleinrichtung und wird in diesem Zusammenhang ein in der Nähe von Graz wohnhafter Leiharbeiter eines liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmens in Deutschland eingesetzt (3 Entsendungen: von 1. 1. bis 31. 3. und von 13. 6. bis 31. 12. und von 14. 1. bis 29. 9. des Folgejahres), dann ist vorweg zu klären, ob diese (ungewöhnliche) Konstruktion im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser sachverhaltsabhängigen Frage kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden.

Sollte tatsächlich der (unwahrscheinliche) Fall vorliegen, dass das liechtensteinische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist, dann wäre die von ihm dem österreichischen Unternehmen in Rechnung gestellte Arbeitsgestellungsvergütung in Österreich gemäß Art. 7 DBA-Liechtenstein von der Besteuerung zu entlasten, wenn eine liechtensteinische Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt.

Die dem Arbeitnehmer von seinem liechtensteinischen ...

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