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Prüfungspflichten des Finanzamts bei negativem Progressionsvorbehalt
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einkommensteuererklärung unter anderem negative Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht, angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung im Wege eines negativen Progessionsvorbehalts erklärungsgemäß. Aus der Einkommensteuererklärung waren keine näheren Angaben über Ursprung und Berechnung der negativen Auslandseinkünfte ersichtlich. Dem Finanzamt wurden lediglich die erste Seite eines luxemburgischen Einkommensteuerbescheides sowie ein Schreiben des steuerlichen Vertreters einer luxemburgischen Gesellschaft übermittelt, an der der Beschwerdeführer als Mitunternehmer beteiligt war. Im Verfahren vor dem VwGH war die Rechtmäßigkeit einer amtswegigen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides durch die Oberbehörde gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO umstritten.
Der VwGH präzisierte in seiner Entscheidung die Prüfungspflichten des Finanzamtes: Auch bei Kenntnis der Beilagen zur Einkommensteuererklärung (luxemburgischer Steuerbescheid, Schreiben des luxemburgischen Beraters) durfte das Finanzamt den geltend gemachten Verlustanteil nicht ohne weitere Überprüfung der Ermittl...