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Marketing-Stützpunkt in Tschechien
Meldet eine österreichische Großhandelsfirma in Prag einen angemieteten Büroraum als Zweigniederlassung an, dann wäre es nur dann zulässig, diese Geschäftseinrichtung nicht als Betriebstätte im Sinn des Art. 5 DBA Ö-CSSR zu werten, wenn sie bloß der Erbringung von „vorbereitenden" Tätigkeiten oder von „Hilfstätigkeiten" dient. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung an sich „einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht".
In der Literatur wird „Verkaufsaktivitäten einer produzierenden Gesellschaft" auf keinen Fall Hilfscharakter zugemessen. Dies gilt aber umso mehr für Verkaufsaktivitäten von Handelsunternehmen. „Finden sie in einer festen Einrichtung statt, begründet dies eine Betriebstätte auch dann, wenn die Vertragsabschlüsse jeweils vom Stammhaus gebilligt werden müssen" (K. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, München 1996, Rz. 116 zu Art. 5).
Werden im vorliegenden Fall in Tschechien zwei tschechische Staatsbürger mit Wohnsitz in Tschechien für das österreichische Unternehmen tätig, der eine im Außendienst mit dem Aufgabenbereich, für die österreichische Firma Kunden zu werben und vorhandene Kunden zu be...