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Auslegungsfragen zum neuen DBA-Russland
Das am in Moskau unterzeichnete österreichisch-russische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 10 die Verpflichtung vor, für qualifizierte Konzerndividenden die Quellenbesteuerung auf 5% herabzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die Erlangung der Quellensteuerermäßigung ist:
a) eine unmittelbare Beteiligung mit mindestens 10% am Kapital der russischen Gesellschaft und
b) eine Mindestbeteiligung daran in Höhe von 100.000 US-Dollar.
Wenngleich das Abkommen selbst keine Bestimmung über das Auslegungserfordernis nach den Grundsätzen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen enthält, so ist die Maßgeblichkeit der OECD-Auffassungen für das Verständnis der Abkommensbestimmungen dennoch in einer Verhandlungsniederschrift von russischer Seite bestätigt worden.
Für die Beurteilung der Frage, was unter dem Ausdruck „Kapital" zu verstehen ist, wird daher auf Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA zurückzugreifen sein. Darnach ist unter diesem Ausdruck „grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen. Sonstiges Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Reserven, sind nicht einzubeziehen." Der Wert von Darlehen oder anderen Mitteln, die nach dem Ge...