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Auslandsverluste in Betriebstätten und Tochtergesellschaften
Erzielt eine inländische GmbH im Jahr 1 einen inländischen Gewinn von 5 Mio. S. und erleidet sie im gleichen Jahr im Ausland einen Verlust von ebenfalls 5 Mio. S (betriebliches Gesamtergebnis ist sonach 0), dann fällt im Jahr 1 keine inländische Steuer an, gleichgültig, ob dieser Verlust in einer deutschen Betriebstätte (DBA mit Freistellungsmethode und Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes) oder einer italienischen Betriebstätte (DBA mit Anrechnungsmethode und Vornahme des Verlustausgleiches) angefallen ist. Dreht sich dieses Verhältnis im Jahr 2 in der Weise um, dass im Inland ein Verlust von 5 Mio. S und im Ausland ein Gewinn von 5 Mio. S anfällt (wieder beträgt sonach das betriebliche Gesamtergebnis 0), dann wäre ebenfalls sowohl im „Italienfall" wie auch im „Deutschlandfall" keine inländische Steuer vorzuschreiben. Ob Italien im Jahr 2 bei der italienischen Besteuerung den Betriebstättenverlustvortrag zulässt, richtet sich nach italienischem Recht. Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien wird jedenfalls auf österreichischer Seite zur Zeit so ausgelegt, dass Italien hiezu abkommensrechtlich nicht verpflichtet ist.
Es ist einzuräumen, dass dann, wenn die genannten au...