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SWI 11, November 1999, Seite 483

Ersatzbeurkundung von Ausländerdarlehen verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

STAMP DUTY LIABILITY FOR LOAN AGREEMENTS WITH NON-AUSTRIAN LENDERS

Michael Tumpel

The European Court of Justice has confirmed that the stamp duty liability for loan agreements on the basis of fictitious contracts (only applying to non-Austrian lenders) is not in accordance with the free movement of capital and payment. Michael Tumpel analyzes this decision and discusses its consequences.

I. Ausgangslage

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom Rechtssache C-439/97 Sandoz über die Fragen des VwGH zu Vergebührung von Ausländerdarlehen entschieden. In seinem Urteil kommt er zum Schluß, daß die Erhebung von Gebühren gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Der Regelung des § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 GebG, welche für Darlehen von Ausländern eine Ersatzbeurkundung mit der Aufnahme des Darlehens in die Bücher und Aufzeichnungen des inländischen Schuldners vorsieht, nach der Inländerdarlehen aber nur bei Beurkundung gebührenpflichtig sind, steht hingegen die Kapitalverkehrsfreiheit entgegen.

Das österreichische GebG sah im Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalts im § 15 Abs. 1 GebG vor, daß Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflicht...

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