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EuGH: Ersatzbeurkundung von Ausländerdarlehen im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit
Der EuGH entschied am Rs. C-439/97 Sandoz, daß eine Regelung wie § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 des österreichischen GebG, welche im Gegensatz zur Darlehensgewährung durch Inländer für die Entstehung der Gebührenpflicht die Errichtung einer Urkunde voraussetzt, im Falle der Gewährung von Darlehen durch Ausländer die Gebührenpflicht auch ohne Beurkundung durch die Aufnahme in die Bücher oder Aufzeichnungen des Darlehensschuldners entstehen läßt, nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit S. 549gemäß Art. 73 b Abs. 1 und Art. 73 d Abs. 1 lit. b EGV a. F. (Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 lit. b EG) vereinbar ist.
Anmerkung: Zu Sachverhalt und Begründung des Urteils vgl. Tumpel, Ersatzbeurkundung von Ausländerdarlehen verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, SWI 1999, 483.