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SWI 9, September 1999, Seite 374

Verjährung eines KESt-Rückerstattungsanspruches

Wird im Rahmen einer deutschen Betriebsprüfung, die bei der deutschen Muttergesellschaft (GmbH & Co KG) einer 100%igen österreichischen Tochtergesellschaft durchgeführt wird, aufgedeckt, daß für eine im Juni 1993 vorgenommene Gewinnausschüttung die in Österreich mit 25% abgeführte Kapitalertragsteuer bei den Gesellschaftern der deutschen Personengesellschaft zur Gänze auf die deutsche Körperschaft(Einkommen)steuer angerechnet worden ist, dann tritt durch die auf deutscher Seite vorgenommene Herabsetzung des Anrechnungsbetrages um rund 600.000 S und durch die damit verbundene Anrechnung der österreichischen Kapitalertragsteuer nur in Höhe von 15% eine Doppelbesteuerung ein.

Die österreichische Kapitalertragsteuer ist in Nichtbeachtung des Revisionsprotokolls zum DBA Ö-Deutschland (BGBl. Nr. 361/1994) entrichtet worden, derzufolge mit Wirkung ab 1992 eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% eingetreten ist. Das Recht, diese zu Unrecht mit 25% entrichtete Kapitalertragsteuer nach der geltenden Abkomensrechtslage zurückzufordern, ist – soweit keine Unterbrechungshandlung gesetzt worden ist – gemäß § 240 BAO mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt.

Es steht den deutschen Gesellschaftern frei,...

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