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SWI 7, Juli 1999, Seite 279

Österreichische GmbH eines Belgiers mit schweizerischer Kommanditbeteiligung

Gewinnanteile, die einer österreichischen GmbH aus ihrer Beteiligung an einer schweizerischen KG zufließen, sind in Österreich gemäß Artikel 7 i. V. m. Artikel 23 DBA-Ö/Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Soferne außer Streit steht, daß die Gewinne der schweizerischen KG nicht durch Funktionen der österreichischen GmbH erwirtschaftet werden, führt ein überhöhter Gewinnausweis der KG zu keiner Gewinnzurechnung in Österreich. Denn wenn beispielsweise die KG-Gewinne in der Hauptsache aus dem in Belgien geleisteten Arbeitseinsatz eines in Belgien ansässigen Komplementärs der schweizerischen Gesellschaft stammen, der zugleich auch Alleingesellschafter der österreichischen GmbH ist, und wenn aus diesem Grund der schweizerische KG-Gewinn überhöht ausgewiesen wird, dann ist die Gewinnaufteilung zwischen der schweizerischen KG-Betriebstätte und der belgischen „Betriebstätte" (z. B. die Wohnung des Komplementärs) unzutreffend; dies aber kann nicht durch Zurechnung des Belgien zur Besteuerung zustehenden Gewinnteiles an die österreichische GmbH korrigiert werden.

Schüttet die österreichische GmbH in der Folge die steuerfrei aus der schweizerischen KG bezogenen Gewinnanteile an ihren bel...

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