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SWI 3, März 1999, Seite 100

Frage der inländischen "festen Einrichtung" eines schweizerischen Agraringenieurs

Wurde ein schweizerischer Agraringenieur von einer inländischen GmbH durch drei Jahre hindurch während der Ernte- und Verarbeitungszeit von Blütenpollen als Konsulent eingesetzt, dann steht Österreich gemäß Art. 14 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Konsulentenhonoraren nur dann zu, wenn der Agraringenieur seine inländische Tätigkeit unter Nutzung einer ihm zur Verfügung stehenden inländischen „festen Einrichtung" ausgeübt hat. Hat der Agraringenieur während der begrenzten Inlandsaufenthalte (jeweils weniger als 6 Monate im Jahr) in einem Gasthof genächtigt, über kein eigenes Büro verfügt, seine Arbeit teils auf den Feldern, teils in der als Bearbeitungsbetrieb eingerichteten Scheune, teils in dem der GmbH als Büro dienenden Container ausgeübt, dann deutet wohl einiges darauf hin, daß im Inland keine „Freiberuflerbetriebstätte" begründet worden ist. Allerdings kann diese von den Sachverhaltsgegebenheiten und deren steuerlicher Würdigung abhängende Frage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, sondern muß der Beurteilung durch die zuständige Abgabenbehörde überlassen werden. Hiebei wird auch von Bedeutung sein, daß der Sachverhalt auf österre...

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