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Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 UStG nur möglich bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs
Entscheidung: (Parteirevision, Teilaufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 16 Abs 1 Z 2 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Einer in einem Drittstaat ansässigen Mobilfunkgesellschaft wurden von österreichischen Netzbetreibern (Providern) Benützungsgebühren für die Nutzung ihrer Netze (durch die Kunden der Mobilfunkgesellschaft während ihrer Aufenthalte in Österreich) unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer verrechnet.
Die Mobilfunkgesellschaft beantragte für die Jahre 2012 bis 2014 und für 2016 die Erstattung der ihr von den österreichischen Netzbetreibern in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verfahren gemäß der Verordnung BGBl 1995/279.
Für die Jahre 2012 und 2013 wurde die Vorsteuer (nach einem Beschwerdeverfahren) rechtskräftig erstattet. Ab dem Jahr 2014 versagte das Finanzamt die Erstattung der Vorsteuer. In der Folge wurden vom Finanzamt aufgrund von nachträglichen Entgeltminderungen durch die Provider mit Umsatzsteuerbescheiden Jänner 2010 bis Dezember 2014 und einem Jahresbescheid 2016 Vorsteuerberichtigungen gemäß § 16 Abs 1 Z 2 UStG festgesetzt.
S. 1162 Das BFG gab der Beschwerde im Ergebnis keine Folge (abgesehen von der Aufhebung einiger Festsetzungsbescheide w...