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VwGH 28.05.2026, Ro 2025/15/0003

VwGH 28.05.2026, Ro 2025/15/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
UStG 1994 §12
62016CJ0533 Volkswagen AG VORAB
RS 1
Nach der Rechtsprechung des EuGH entspricht die Vorsteuererstattung dem Vorsteuerabzug (vgl. Volkswagen, C-533/16, Rn 36).
Normen
EURallg
UStG 1994 §16 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art184
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186
62011CJ0234 TETS Haskovo AD VORAB
62021CJ0194 Staatssecretaris van Financiën VORAB
RS 2
Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Art. 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung "nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen" (vgl. TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vgl. auch X, C-194/21, Rn 44).
Normen
EURallg
UStG 1994 §16 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art184
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186
RS 3
Der EuGH geht davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar.
Normen
RS 4
Bei § 22 UStG 1994, wonach für nicht buchführende Land- und Forstwirte die Steuer auf bestimmte von ihnen ausgeführte Umsätze in gleicher Höhe festgesetzt wird, wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, handelt es sich um eine spezielle Pauschalierungsvorschrift, aus der nicht ableitbar ist, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Basis von fiktiven Vorsteuerabzugsansprüchen in Vorjahren in Frage käme, für die keine Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges vorgenommen oder eine Erstattung der Vorsteuer gewährt worden war.
Norm
RS 5
Die Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 setzt einen Vorsteuerabzug voraus, über den von der Abgabenbehörde oder zumindest im Rechtsmittelverfahren vom BFG abgesprochen wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der E PJSC, vertreten durch die BDO Assurance GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100888/2022, betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2014 und 2016,

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2013 sowie Umsatzsteuer 2016 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Mobilfunkgesellschaft, die an ihre ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Kunden im Revisionszeitraum Telekommunikationsdienstleistungen erbracht hat.

2 Um den Kunden der Revisionswerberin während den Aufenthalten in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, stellten österreichische Netzbetreiber (Provider) der Revisionswerberin ihre Netze gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zur Verfügung. Die Revisionswerberin verrechnete ihren Kunden für die Nutzung des österreichischen Netzes Roaming-Gebühren.

3 Die Revisionswerberin beantragte für die Jahre 2012 bis 2014 und für 2016 die Erstattung der ihr von den österreichischen Netzbetreibern in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verfahren gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995.

4 Für die Jahre 2012 und 2013 wurde die Vorsteuer zunächst wie beantragt erstattet. In der Folge wurde das Erstattungsverfahren wiederaufgenommen und die erstattete Vorsteuer zurückverlangt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesfinanzgericht Folge gegeben, sodass für die Jahre 2012 und 2013 die Vorsteuer rechtskräftig erstattet wurde. Für die Jahre 2010 und 2011 liegen nach der Aktenlage keine Erstattungsanträge und -bescheide vor.

5 Ab dem Jahr 2014 versagte das Finanzamt die Erstattung der Vorsteuer.

6 Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2010 bis 1-12/2014 und 1-12/2016 fest. Am erließ es einen gegenüber dem Festsetzungsbescheid UVA 1-12/2016 gleichlautenden Jahresbescheid für die Umsatzsteuer 2016. Mit diesen Bescheiden wurden vom Finanzamt auf Grund von nachträglichen Entgeltminderungen durch die Provider Vorsteuerberichtigungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 festgesetzt. Weiters wurden Verspätungszuschläge bescheidmäßig festgesetzt.

7 Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde der Revisionswerberin, die nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.

8 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als die Festsetzungsbescheide für UVA 1-12/2010 und 1-12/2011 ersatzlos wegen Verjährung behoben wurden. Die Festsetzungsbescheide für UVA 1-12/2012 bis 1-12/2014 wurden abgeändert. Auch der Bescheid über die Umsatzsteuer 2016 wurde abgeändert, wodurch auch die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid UVA 1-12/2016 miterledigt wurde. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen für UVA 1-12/2010 bis 1-12/2014 und UVA 1-12/2016 wurden ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

9 Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesfinanzgericht über die angefochtenen Bescheide hinausgehend ab dem Umsatzsteuerzeitraum 2012 auch die Höhe der Ausgangsumsätze der Revisionswerberin im Schätzungswege ermittelt und unter Berücksichtigung der sich aus den Eingangsrechnungen ergebenden Vorsteuern, soweit diese nicht rechtskräftig erstattet worden waren, sowie der strittigen Vorsteuerberichtigungen, die Umsatzsteuerzahllast verbösernd neu ermittelt.

10 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Besteuerung der Ausgangsumsätze widerspreche dem „Melbourne Abkommen“, weil nach Art. 6.1.3. des Abkommens nur Entgelte für internationale Dienste, die den Kunden in diesem Land in Rechnung gestellt würden, einer Besteuerung unterworfen werden dürften, trat das Bundesfinanzgericht dahingehend entgegen, dass aus der Regelung des „Melbourne Abkommens“ keine allgemeine Steuerfreistellung von Roamingentgelten oder eine Leistungsortregelung abgeleitet werden könne. Es sei auch fraglich, ob das Abkommen überhaupt die Leistungsbeziehung der Revisionswerberin zu ihren Kunden erfasse bzw. Roaming internationale Fernmeldedienste im Sinne des Abkommens darstelle, weil es sich dabei bloß um die Nutzung des inländischen Mobilfunknetzes handle. Unabhängig davon dürfe aber nach dem Abkommen eine Besteuerung im Inland erfolgen, sobald für internationale Fernmeldedienste im Inland Entgelte in Rechnung gestellt würden. Da die inländischen Provider die Nutzung ihrer Netze unstrittig der Revisionswerberin in Rechnung gestellt hätten, sei diese Voraussetzung erfüllt.

11 Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom , SK Telecom Co. Ltd, C-593/19, getroffene Feststellung, die Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009 („Telekomverordnung“), widerspreche nicht dem Unionsrecht, auch im Lichte des „Melbourne Abkommens“ oder „Melbourne Agreement“ Gültigkeit habe.

12 Daher sei auch für die in Beschwerde gezogenen Zeiträume, soweit diese nicht verjährt seien, die auf die von der Revisionswerberin in Österreich erbrachten steuerpflichtigen Roamingleistungen entfallende Umsatzsteuer zu schätzen. Dabei wurde für die Jahre 2012 bis 2014 die Methode der kalkulatorischen Schätzung auf Basis der Vorleistungen unter Ansatz eines Gewinnaufschlages in Höhe von 30 % angewendet; für das Jahr 2016 stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die von der Revisionswerberin bekannt gegebenen Umsatzdaten. Für die Jahre 2012 und 2013 sei die Vorsteuer nicht in Abzug zu bringen, weil diese im Instanzenzug rechtskräftig erstattet worden sei. Für 2014 und 2016 sei die Vorsteuer dieser Jahre in Abzug zu bringen.

13 Bezüglich der bestrittenen Vorsteuerkorrekturen führte das Bundesfinanzgericht umfangreiche Ermittlungen durch. Im Ergebnis bestätigte das Bundesfinanzgericht grundsätzlich die vom Finanzamt festgesetzten Vorsteuerkorrekturen, nahm betraglich jedoch Änderungen vor. Bezüglich der strittigen Zuordnung einer Vorsteuerkorrektur auf Grund einer Entgeltminderung durch die A-AG kam das Bundesfinanzgericht beweiswürdigend zur Ansicht, dass die Revisionswerberin bereits mit der Gutschrift im Jahr 2014 über diese verfügen konnte und daher die Vorsteuerkorrektur im Jahr 2014 vorzunehmen sei und nicht erst im Jahr 2015, dem Jahr der Auszahlung durch die A-AG an die Revisionswerberin.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche ordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit wird vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die durch die Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009, bewirkte Leistungsortverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen an in Drittstaaten ansässige Leistungsempfänger, der von Österreich im „Melbourne Agreement“ eingegangenen Selbstbindung zur Nichtbesteuerung von Roamingleistungen widerspreche und damit verfassungs- und unionsrechtswidrig sei.

15 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zulässig sei, wenn zuvor kein Vorsteuerabzug gewährt bzw. in Anspruch genommen worden sei.

16 Darüber hinaus wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung, unter Verweis auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen, gegen die Ermittlung der Umsätze der Revisionswerberin im Schätzungswege, sowie gegen die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Zuordnung einer konkreten Entgeltminderung.

17 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

18 Die Revision ist hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2013 sowie Umsatzsteuer 2016 zulässig und begründet.

19 § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 lautet auszugsweise:

„§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben

1. [...]

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.“

20 Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass zur Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zulässig sei, wenn zuvor kein Vorsteuerabzug gewährt bzw. in Anspruch genommen worden sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

21 Strittig ist somit, ob das Bundesfinanzgericht in Folge der von den Providern der Revisionswerberin nachträglich gewährten Entgeltminderungen Vorsteuerberichtigungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 festsetzen durfte, obwohl von der Revisionswerberin für die jeweiligen Zeiträume keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, in denen der Vorsteuerabzug berücksichtigt worden sei.

22 Allerdings hat die Revisionswerberin für die Jahre 2012 und 2013 die Erstattung der Vorsteuer beantragt, die ihr im Instanzenzug auch rechtskräftig gewährt wurde. Damit hat die Revisionswerberin für die Besteuerungszeiträume 2012 und 2013 den Vorsteuerabzug aber jedenfalls „in Anspruch genommen“, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) die Vorsteuererstattung dem Vorsteuerabzug entspricht (vgl.  Volkswagen, C-533/16, Rn 36).

23 Für den Besteuerungszeitraum 2014 hat das Bundesfinanzgericht die Ausgangumsätze der Revisionswerberin geschätzt und für 2016 die Ausgangsumsätze auf Basis der Daten der Revisionswerberin ermittelt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der von der Revisionswerberin geschuldeten Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzgericht sodann die Vorsteuer auf Grund der Eingangsrechnungen der Revisionswerberin sowie der Vorsteuerkorrektur berechnet. Damit wurde der den jeweiligen Besteuerungszeiträumen zuzuordnende Vorsteueranspruch der Revisionswerberin im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer durch das Bundesfinanzgericht berücksichtigt und durch die Berücksichtigung der Vorsteuerkorrektur auf jenes Maß reduziert, das den von der Revisionswerberin tatsächlich erbrachten Gegenleistungen für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Provider entsprochen hat (vgl. Ruppe/Achatz, UStG6, § 16 Tz 31).

24 Insoweit entfernt sich das Vorbringen der Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt.

25 Allerdings hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 1-12/2013 auch eine im Jahr 2013 gewährte nachträgliche Entgeltminderung der T-GmbH berücksichtigt und in vollem Umfang der Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu Grunde gelegt. Diese Entgeltminderung stellte nach dem angefochtenen Erkenntnis eine Gesamtsumme der Entgeltminderungen für die Jahre 2011 und 2012 dar. Für das Jahr 2011 liegen nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes aber keine Erstattungsanträge oder -bescheide vor.

26 Ebenso hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer 2016 im Jahr 2016 gewährte nachträgliche Entgeltminderungen der T-GmbH und der A-AG berücksichtigt und in vollem Umfang der Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu Grunde gelegt. Diese Entgeltminderungen stellen nach dem angefochtenen Erkenntnis aber Gesamtsummen der Entgeltminderungen mehrerer Jahre dar. Für das Jahr 2015 wurde nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes allerdings keine Vorsteuererstattung gewährt und auch keine Umsatzsteuerfestsetzung bzw. -veranlagung vorgenommen.

27 Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sei es unbeachtlich, dass die Revisionswerberin keinen Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge eines Besteuerungszeitraumes gestellt bzw. keine Erstattung erhalten habe, weil gewährte Rabatte Umsätze aus älteren von der Abgabenbehörde nicht aufgegriffenen Zeiträumen indizierten. Bei rechtsrichtiger Beurteilung seien auch die Umsätze aus diesen Zeiträumen steuerlich zu erfassen gewesen. Der Umstand der Nichteinreichung einer Abgabenerklärung ändere nichts daran, dass zumindest anzunehmen sei, dass den Vorsteuern auf Grund der Benützungsgebühren der inländischen Provider eine gedankliche Umsatzsteuer auf Grund der von der Revisionswerberin im Inland erbrachten Leistungen gegenüberstehe. Vergleichbar der Regelung in § 22 Abs. 1 UStG 1994 sei daher von einer dem Vorsteuerabzug in zumindest gleicher Höhe gegenüberstehenden Umsatzsteuer auszugehen, so dass sich eine Steuerschuld von Null ergebe. Daher treffe die Revisionswerberin die Berichtigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 auch in einem solchen Fall.

28 Dem wird von der Revisionswerberin entgegengehalten, dass § 22 UStG 1994 ein abschließendes Besteuerungsregime für einen besonderen Kreis von Unternehmern darstelle, und auf sie nicht anwendbar sei. Auch sei ein fiktiver Ansatz des Vorsteuerabzuges mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, weil die Umsatzsteuer eine Veranlagungsabgabe sei und zwingend ein Bescheid über die jeweilige Veranlagungsperiode zu erlassen sei. Der Ansatz eines fiktiven Vorsteuerabzuges für eine Periode, über die nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, widerspreche diesen Prinzipien.

29 Auch stünde der Vornahme einer Vorsteuerberichtigung auf Grund eines Vorsteuerabzuges, über den nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 entgegen, denn die Vorsteuerberichtigung diene dazu, einen „in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen“.

30 Die unionsrechtliche Grundlage für die Vorsteuerberichtigung findet sich in den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112 des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL). Nach Art. 184 MwStSyst-RL wird der „ursprüngliche Vorsteuerabzug [...] berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war“. Nach Art. 185 Abs. 1 MwStSyst-RL erfolgt die Berichtigung „insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben“.

31 Nach der Rechtsprechung des EuGH bilden die Art. 184 bis 186 der MwStSyst-RL die Regelung „nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen“ (vgl.  TETS Haskovo, C-234/11, Rn 26). Demnach stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie für die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs auf den Grundsatz ab, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. neuerlich TETS Haskovo, C-234/11, Rn 32; vgl. auch Rs X, C-194/21, Rn 44).

32 Demnach geht der EuGH davon aus, dass die Berichtigungspflicht einen in einem Abgabenverfahren berücksichtigten Vorsteuerabzug voraussetzt.

33 Dem entspricht auch der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, wenn der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt wurde, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat.

34 Ein rechtlich bestehender Vorsteuerabzugsanspruch, über den aber mangels Besteuerungsverfahrens für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht wirksam abgesprochen wurde, stellt keinen solchen Vorsteuerabzug dar. Daran kann auch die Bezugnahme auf § 22 UStG 1994, wonach für nicht buchführende Land- und Forstwirte die Steuer auf bestimmte von ihnen ausgeführte Umsätze in gleicher Höhe festgesetzt wird, wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, nichts ändern. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Pauschalierungsvorschrift, aus der nicht ableitbar ist, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Basis von fiktiven Vorsteuerabzugsansprüchen in Vorjahren in Frage käme, für die keine Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges vorgenommen oder eine Erstattung der Vorsteuer gewährt worden war.

35 Die Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 setzt somit einen Vorsteuerabzug voraus, über den von der Abgabenbehörde oder zumindest im Rechtsmittelverfahren vom Bundesfinanzgericht abgesprochen wurde. Indem das Bundesfinanzgericht vom Gegenteil ausging, hat es die Rechtslage verkannt.

36 Das Erkenntnis war somit - insoweit es die Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2013 sowie Umsatzsteuer 2016 betrifft - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

37 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

38 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

39 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

40 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

41 Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob das „Melbourne Agreement“ Auswirkungen auf die Unionsrechtskonformität der Telekomverordnung habe, der Rechtsfrage, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2025/15/0002, zur selben Revisionswerberin zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

42 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde (vgl. , mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.

43 Auch mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass zur Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zulässig sei, wenn zuvor kein Vorsteuerabzug gewährt bzw. in Anspruch genommen worden sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, kann mit Ausnahme für die Besteuerungszeiträume 2013 und 2016 keine Zulässigkeit der Revision dargetan werden.

44 Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Vorsteuerberichtigung sei vorgenommen worden, ohne dass der ursprüngliche Vorsteueranspruch berücksichtigt worden sei, entfernt sie sich aus den oben dargestellten Gründen vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa , mwN).

45 Weiters bringt die Revisionswerberin in ihrer Darstellung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision pauschal vor, dass die Ausgangsumsätze der Jahre 2012 bis 2014 nicht zu schätzen gewesen seien, rügt hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Entgeltminderung im Jahr 2014 pauschal die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Tatsachenfeststellungen, die aktenwidrig seien und auf einer falschen Beweiswürdigung basierten.

46 Damit kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden. Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG der Revisionswerberin, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Der Darstellung von Revisionsgründen wird auch nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa , mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. , mwN).

47 Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht wurden in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, weshalb der Anregung der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zur Frage der Unionsrechtskonformität der Telekomverordnung einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen war.

48 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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UStG 1994 §12
UStG 1994 §16 Abs1 Z2
UStG 1994 §22
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32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art186
62011CJ0234 TETS Haskovo AD VORAB
62016CJ0533 Volkswagen AG VORAB
62021CJ0194 Staatssecretaris van Financiën VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150003.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAG-42289