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SWI 11, November 1998, Seite 504

Engagement eines tschechischen Pianisten

Wird im Wege einer österreichischen Agentur ein tschechischer Pianist von einem österreichischen Hotel für die Dauer eines Monates engagiert, wobei sich aus dem Engagementvertrag eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Hotel („Kontrahent 1") und dem Pianisten („Kontrahent 2") ergibt, dann ist der Betreiber des österreichischen Hotels und nicht die Agentur zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG verpflichtet. Bemessungsgrundlage des Steuerabzuges ist der „volle Betrag der Einnahmen" (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984), und dies unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Zahlungen unmittelbar an den Pianisten oder an die Agentur geleistet werden. Der österreichische Besteuerungsanspruch wird durch Artikel 17 Abs. 1 des DBA-CSSR aufrechterhalten.

Die einkommensteuerliche Betrachtung gilt sinngemäß auch für den gemäß § 27 Abs. 4 UStG vorzunehmenden Umsatzsteuerabzug; allerdings kann das Hotel den Steuerabzug unterlassen, wenn der tschechische Pianist auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, die gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 weiterhin anwendbar ist, die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.

Wird in einem solchen Fall von der Agentur eine Rechnung über einen Betrag von 7.400 S gelegt, der sich wie folgt zusam...

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