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SWI 11, November 1998, Seite 503

Deutsche Krankenversicherungsbeiträge

Verlegt ein Steuerpflichtiger nach Eintritt in den Ruhestand seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und bezieht er nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Sozialversicherungsrente, eine deutsche Firmenpension, deutsche Einkünfte aus Vermietung S. 504und Verpachtung sowie Einkünfte aus einer inländischen Beratungstätigkeit, dann ist vor Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens das gesamte in- und ausländische Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln. Hiebei wird bei Zahlungen an eine gesetzliche deutsche Krankenversicherung zu untersuchen sein, bei welchen Einkünften sich eine gesetzliche Zahlungspflicht ergibt. Sollte diese das gesamte Erwerbseinkommen betreffen, dann ist bei den ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Abzugsfähigkeit in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG als Werbungskosten ausdrücklich normiert (der Umstand, daß in dieser Bestimmung von „Arbeitnehmern" gesprochen wird, bedeutet, daß auf alle Bezieher von „Arbeitslohn" im Sinn von § 25 EStG abgestellt wird, sonach auch auf die Bezieher von Ruhegenüssen). Nach Auffassung des BM für Finanzen wird der Betriebsausgabenbegriff in § 4 Abs. 4 EStG in gleichem Sinn aufzufassen sein, sodaß ein gesetzlicher Krankenversicherungspflichtbeitrag an eine deutsc...

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