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Speditionslager als BAO-Betriebstätte ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft
Wird von einem österreichischen Spediteur einer belgischen Kapitalgesellschaft ein Lagerraum als Auslieferungslager überlassen, dann stellt ein solcher Lagerraum für die belgische Kapitalgesellschaft eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO und damit auch im Sinn des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrechtes dar.
Die mit der körperschaftsteuerlichen Betriebstätte verbundene beschränkte Steuerpflicht der belgischen Kapitalgesellschaft wird allerdings dann nicht wahrgenommen werden können, wenn es sich bei diesem Auslieferungslager um ein „echtes Auslieferungslager" im Sinn von Artikel 5 DBA-Belgien handelt. Dies wird dann der Fall sein, wenn dieses Lager tatsächlich ausschließlich nur zur Lagerung oder Auslieferung genutzt wird (Art. 5 Abs. 3 Z 1 DBA-Belgien) und wenn die das Lager verwaltende österreichische Spedition in ihrem Tätigkeitsumfang nicht über den Rahmen ihrer branchenspezifischen ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht (Art. 5 Abs. 5 DBA-Belgien). (EAS 1165 v. )