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EuGH: Unzulässigkeit von wertabhängigen Eintragungsgebühren
Mit den ersten fünf Fragen, die vom EuGH zusammen beantwortet wurden, wollte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 12 Abs. 1 lit. e der Kapitalansammlungs-RL dahin auszulegen ist, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Eintragung einer Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen oder ob sie so festgesetzt werden können, daß sie andere Ausgaben der für diese Eintragungen zuständigen Verwaltung ganz oder teilweise decken. Art. 12 Abs. 1 Kapitalansammlungs-RL enthält eine abschließende Liste der Steuern oder Abgaben, die keine Gesellschaftsteuer sind und die in Abweichung von den Art. 10 und 11 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in den Art. 10 und 11 genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409). Art. 12 Kapitalansammlungs-RL erwähnt in Abs. 1 lit. e die „Abgaben mit Gebührencharakter".
Der Begriff „Abgaben mit Gebührencharakter" i. S. d. Art. 12 der Kapitalansammlungs-RL ist in eine...