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Deutsche Gastprofessoren an österreichischen Universitäten
Wurde von einer österreichischen Universität ein Gastprofessor aus der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1988 bis 1992 zu einer inländischen Unterrichtstätigkeit verpflichtet und wurde dieser Gastprofessor hiebei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern freiberuflich tätig, so steht dem in Deutschland ansässigen Gastprofessor gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland das Recht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG) zu, wenn ihm in Österreich keine „ständige Einrichtung" (z. B. ein Arbeitsraum) dauerhaft (länger als 6 Monate) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine „Unterrichtstätigkeit" wird nach Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung nicht als im Gaststaat steuerpflichtige „Vortragstätigkeit" gewertet (AÖFV Nr. 184/1984); als Unterrichtstätigkeit wird hiebei nicht nur die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Schulen, sondern auch die Veranstaltung von Vorlesungen an universitären Bildungseinrichtungen zu zählen sein.
Der Fall wäre allerdings anders zu sehen, wenn der deutsche Gastprofessor derart in den inländischen Institutsbetrieb eingegliedert worden wäre, daß nicht mehr von einem Werkvertrag, sondern von einem Dienstverhältnis zu spr...