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BGH zur Haftung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesrepublik Deutschland für den dritten Börsengang der Deutschen Telekom
§§ 57, 62, 311 und 317 dAktG
1. Mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei der Platzierung von Altaktien an der Börse werden entgegen § 57 Abs 1 Satz 1 dAktG Einlagen an den Altaktionär zurückgewährt, wenn dieser die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt.
2. Die Pflicht zur Rückgewähr der entgegen § 57 dAktG erhaltenen Leistung durch Übernahme der Prospektverantwortung begründet einen Anspruch der AG gegen den Altaktionär auf Freistellung.
3. Ein herrschendes Unternehmen ist nach § 317 Abs 1 Satz 1 dAktG zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es die Platzierung der Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich veranlasst.
BGH , II ZR 141/09
Aus den Entscheidungsgründen des BGH:
(1) bis (11) ...
(12) II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
S. 385(13) 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung der an die Sammelkläger geleisteten Vergleichssumme und die Rechtsverteidigungskosten nach §§ 57, 62 [d]AktG verneint. Die Klägerin hätte das Prospekthaftungsrisiko für das öffentliche Angebot der Altaktien nicht ohne die Vereinbarung einer Freistellun...