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GesRZ 5, Oktober 2011, Seite 261

Liebe Leserinnen und Leser!

Susanne Kalss

Die GmbH ist wesentlich durch das Prinzip der Gestaltungsfreiheit geprägt. Das GmbH-Recht kennt nur wenige zwingende Regelungen, die sich auf die Stellung der Organe und die rechtliche Einrahmung von Entscheidungsprozessen beziehen. Die Privatautonomie bezieht sich auf zwei maßgebliche Fragen, nämlich inwieweit das GmbH-Recht zwingend oder dispositiv ist und wie weit eine konkrete Vertragsklausel tatsächlich von den gesetzlichen Vorschriften abweichen kann. Die zentrale Bestimmung der Gestaltungsfreiheit im GmbH-Recht bildet – trotz ihres Wortlauts – § 4 Abs 2 GmbHG. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung. Aus dem Wortlaut leuchtet das ursprünglich enge Verständnis über die Gestaltungsfreiheit im GmbH-Recht hervor. Dieses hat sich vollständig gewandelt. Auszugehen ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Nicht die Zulässigkeit, sondern die Unzulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Abweichung vom Gesetz bedarf gesonderter Begründung. Man könnte sogar einen Schritt weiter gehen und überlegen, dass jede zwingende Regelung, für die keine gesonderte oder sachlich...

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