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GesRZ 4, August 2011, Seite 230

Schadenersatzklage gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen Anschaffung von Wertpapieren, Beweislast

Thomas Ratka

§ 84 Abs 2, § 199 Abs 1 AktG

§ 25 GmbHG

§ 1298 ABGB

1. Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war.

2. Die Haftung eines gesetzwidrig handelnden Vorstands gegenüber der Gesellschaft scheidet nicht aus, wenn die gesetzwidrige Handlung durch einen Beschluss der Hauptversammlung gedeckt ist. Noch weniger kann eine bloß informelle Zustimmung der Aktionäre die Haftung des Vorstands für gesetzwidrige Handlungen ausschließen.

3. Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form des Wertverlusts (oder der nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert. Dieser Grundsatz hindert einen Vorteilsausgleich nicht, wenn der für die Kapitalgesellschaft nachteilige Wertpapierkauf dazu diente, eine Wertsteigerung ihrer Beteiligung an einer Tochtergesellschaf...

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