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Wirtschaftlicher Eigentümer einer Kapitalgesellschaft
Dem wirtschaftlichen Eigentümer einer Kapitalgesellschaft kommt keine Befugnis zu, die Kapitalgesellschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(OLG Wien 4 R 61/17w)
Die klagende GmbH begehrte von den beiden Beklagten Zahlung von 230.000 € sA.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. Die von den Beklagten als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesellschaft diese rechtsgeschäftlich wirksam vertreten und verpflichten kann, wurde von den Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise verneint:
1.1. Es entspricht der Rspr des OGH (2 Ob 238/09b, GesRZ 2011, 43 [Frenzel/Schörghofer] = ZfRV-LS 2011/6 [Ofner] = JAP 2010/2011/24 [Rauter]), dass für eine organschaftliche oder „quasi-organschaftliche“ Vertretung durch einen „faktischen Geschäftsführer“ kein Raum besteht; die Annahme einer solchen Vertretungsbefugnis würde in jedem Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen (ab welche...