Gemeindeordnung Burgenland
2. Aufl. 2026
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S. 367. Bürgermeister
Der Bürgermeister ist Vertreter der Gemeinde nach außen, leitet die Verwaltung der Gemeinde und ist das „Gesicht“ der Gemeinde. Bei Problemen in der Gemeinde ist er in der Regel der erste Ansprechpartner für die Gemeindebürger, aber natürlich auch für die Aufsichtsbehörde.
Der Bürgermeister wird grundsätzlich aufgrund des Mehrheitswahlrechts direkt durch die Gemeindebürger gewählt und muss dem Gemeinderat angehören.
Ein wichtiger Fall in der Praxis, in dem der Bürgermeister nicht direkt vom Gemeindevolk gewählt wird, sondern aus der Mitte des Gemeinderats vom Gemeinderat selbst, ist die Neuwahl des Bürgermeisters bei Enden des Mandats des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der nächsten regulären Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen.
Mit § 17 Abs 4a Bgld GemO 2003 wurde weiters die Möglichkeit geschaffen, innerhalb dieser Ein-Jahres-Frist auch Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören und somit kein Mandat besitzen, vom Gemeinderat zum Bürgermeister zu wählen.
Da der Bürgermeister die zentrale Person der Gemeinde ist, wird in der folgenden Übersicht auf wesentliche Elemente der Gemeindeverwaltung eingegangen: die Verantwortlichkeit der Org...