§ 46. Datenübermittlung, Sicherung und Aufbewahrung
(1) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach § 45 Abs. 4 und 5 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und aufbewahrt werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 4 und 5 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht aufbewahrt und weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind die Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach § 45 Abs. 1 bis 5 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.
(3) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Daten nach Abs. 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 verwenden.
(5) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Abfragen nach § 45 Abs. 3, 4 und 5 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.
(7) Abfragen nach § 45 Abs. 3, 4 und 5 sind vollständig und in einer Weise automationsunterstützt zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und drei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(8) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Längstens sind die Daten 50 Jahre ab dem 18. Lebensjahr des Minderjährigen aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, die Erziehungshilfen erhalten haben. Zudem ist eine längere Aufbewahrungszeit für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig.
(9) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automationsunterstützten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 214 ff. ABGB entgegenstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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