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TKJHG § 43. Freiwillige Erziehungshilfen, LGBl.Nr. 150/2013, gültig ab 20.12.2013
5. Abschnitt Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Erziehungshilfen

§ 43. Freiwillige Erziehungshilfen

(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.

(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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OAAAG-41501