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TKJHG § 48. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 10/2021, gültig ab 01.02.2021
7. Abschnitt Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 48. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt,

b) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt,

c) ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt,

d) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt,

e) eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt,

f) eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt,

g) eine Wohnung im Sinn des § 22a oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt,

h) den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 7, oder § 32 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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OAAAG-41501